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   RG, 26.01.1906 - 2/06   

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https://dejure.org/1906,429
RG, 26.01.1906 - 2/06 (https://dejure.org/1906,429)
RG, Entscheidung vom 26.01.1906 - 2/06 (https://dejure.org/1906,429)
RG, Entscheidung vom 26. Januar 1906 - 2/06 (https://dejure.org/1906,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Vorschriften der §§ 249 flg., insbesondere §§ 250--255 St.P.O. auch maßgebend, wenn es sich nicht um die Entscheidung der Schuld- und Straffrage, sondern darum handelt, festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Prozeßhandlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 38, 323
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Darüber hinaus hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters überlassen sei, wie er sich die Überzeugung von den Voraussetzungen für bestimmte Prozeßhandlungen verschaffen will, ohne insoweit in der Wahl der Beweismittel, in der Form der Beweiserhebung und in der Art ihrer Benutzung durch die §§ 243 ff StPO beschränkt zu sein (vgl. RGSt 38, 323 für die Frage, ob ein Zeuge zu ermitteln ist; RGSt 56, 103 dafür, ob ein Zeuge eidesfähig und zu beeiden ist).
  • BGH, 28.02.1978 - 5 StR 432/77

    Steuerhinterziehung bei Betrieb eines Juweliergeschäfts - Möglichkeit der

    Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, in der Form der Beweiserhebungen und in der Art ihrer Benutzung in der Hauptverhandlung nicht durch die für den Strengbeweis geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung beschränkt (RGSt 38, 323,324).
  • BGH, 03.01.1967 - 5 StR 445/66

    Führung des Vorsitzes einer Strafkammer - Herbeischaffung eines Beweismittels -

    Er ist dabei nicht an die Bestimmungen über die Beweisaufnahme und über die Behandlung von Beweisanträgen gebunden (RGSt 38, 323).
  • BGH, 16.02.1965 - 1 StR 581/64

    Entscheidung eines Richters in freier Beweiswürdigung hinsichtlich der Bedeutung

    Es handelte sich insoweit um eine zulässige Würdigung im Rahmen des Freibeweises (§ 251 Abs. 3 StPO; RGSt 38, 323, 324; KM, 4. Aufl., Anm. 10 zu § 251 StPO).
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